Nach den intensiven Regenfällen im Mai erkundigte sich der LandschaftsSchutzVerein Hagen/Lieme e.V. beim Kreis Lippe nach den möglichen Auswirkungen auf den geplanten Erweiterungsbau des Schießstandes Lückhausen sowie zu den bestehenden Schutzmaßnahmen.
Laut Antwort vom 28.Juni des Kreises Lippe, sieht dieser für den aktuellen Schießstand derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen als notwendig an. Erhält der geplante Erweiterungsbau jedoch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, würde diese Nebenbestimmungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Erosionsereignissen im Bereich des Schießstandes erhalten.
Am 7. August wurden am Zugang zum Schießplatz umfangreiche Erd- und Reinigungsarbeiten durchgeführt, bei denen Gräben ausgebaggert und gereinigt wurden.
Weniger als zwei Wochen später, bei einer Begehung am 20. August, bemerkten Mitglieder des LSV e.V. jedoch, dass Wurfscheibenreste in den nahegelegenen Bach gespült wurden – und dass trotz nur moderaten Regens. (siehe Fotos)
Es erscheint nur logisch, dass auch belasteter Boden in die Bachläufe gespült wird, wenn selbst solch große Wurfscheibenreste über mehrere Meter fortgespült werden.
Diesbezüglich müssen Stadt, Kreis und zuständige Behörden jetzt eingreifen. Es ist inakzeptabel, dass anhaltende Umweltverschmutzung toleriert wird, während offensichtliche Risiken, wie schon in den letzten Jahren, ignoriert und ausgesessen werden.
Wir, der LSV Hagen-Lieme e.V., appellieren an die verantwortlichen Behörden, Städte und den Kreis:
- Jegliche Umweltverschmutzung, besonders durch den Eintrag von Blei u.a. Schadstoffen durch Sportschützen, solange zu untersagen, bis ein Sanierungs- und Umweltschutzkonzept umgesetzt wurde.
- Die belasteten Böden umgehend zu sichern bzw. durch die Verursacher sichern zu lassen, um deren Abtragung in nahegelegene Gewässer, insbesondere in die Bega und somit in Schutzgebiete für Heil- und Trinkwasser, zu verhindern.
- Bei der Genehmigungsprüfung die jüngsten Wetterereignisse und die aktuellen klimatischen Bedingungen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ob die Voraussetzungen zum Verbleib des hochgiftigen Bodens, entsprechend §5 (6) BBodSchV, aufgrund der letzten Ereignisse überhaupt noch erfüllt werden können.
LandschaftsSchutzVerein Hagen/Lieme e.V.



